Satzung

des Vereins "Biederitzer Regenbogen e.V."

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen "Biederitzer Regenbogen e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Burg Nr. VR 297 eingetragen.

 

2. Sitz des Vereins ist Biederitz.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

§2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kulturgestaltung. Der Zweck wird insbesondere durch das Betreiben einer Bibliothek und das Angebot von Kursen verschiedener Art für Kinder und Erwachsene (z.B. Sport, Länderabende, Lesungen, Basteln, Spielen) verwirklicht.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt und unterstützt.

 

2. Die Erklärung zum Beitritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins einzureichen. Der Aufnahmeantrag eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei Ablehnung erfolgt ein schriftlicher Bescheid. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.

 

3. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit des Vorstandes.

4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten anzuzeigen.

 

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

 

6. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

Der Ausschluss kann z.B. erfolgen bei

  • Schädigung des Ansehens der Vereins,
  • vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung,
  • Vorstands- und / oder Versammlungsbeschlüssen

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

Der Beschluss ist sofort wirksam und dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Rechtsmittel gegen den Beschluss stehen dem Betroffenen nicht zu.

 

§ 4 Beiträge

 

1. Vom Verein werden Beiträge erhoben.

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist bis zum 31.03. für das laufende Jahr zu zahlen und zwar für den Verein porto- und spesenfrei.

 

Sollte der Beitrag bis zum genannten Termin nicht beim Verein eingegangen sein, ist der Vorstand berechtigt, dem säumigen Mitglied das Stimmrecht zu entziehen. Für Form und Frist des Verfahrens gelten die Bestimmungen über den Ausschluss entsprechend. Auch insoweit ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

Der Verein ist berechtigt, gegenüber säumigen Mitgliedern Mahngebühren geltend zu machen. Die Höhe ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

2. Im Übrigen sollen Geldmittel durch Spenden der Mitglieder oder Dritter aufgebracht werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Beim Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. ES darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe und Einrichtungen

 

1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 6 Vorstand

 

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. In den Vorstand können maximal 2 Beisitzer gewählt werden.

 

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

Als Mitglied des Vorstandes können natürliche Personen gewählt werden, die volljährig und voll geschäftsfähig sind. Sie müssen Vereinsmitglied sein.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und im Fall der Ersatzwahl für ein während der Amtsdauer ausgeschiedenes Mitglied für den Rest der Dauer des Ausgeschiedenen. Wiederwahl ist zulässig.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

 

4. Zu den laufenden Aufgaben eines Vorstandes gehört es, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und etwaiger außerordentlicher Mitgliederversammlungen zu verwirklichen und auf die Einhaltung der Satzung zu achten.

 

Der 1. Vorsitzende steht dem Vorstand vor. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung sowie die Verhandlungen mit Dritten. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall.

 

Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung, die Mitgliederversammlungen, außerordentliche und sonstige Versammlungen Protokoll zu führen.

 

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Verfügungen über das Geldvermögen müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die jeweilige Jahresabrechnung ist nach Prüfung durch die kassenprüder der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

5. Zur Beratung und administrativen Unterstützung des Vorstandes können Aufgaben der Geschäftsführung und der Finanzverwaltung delegiert werden.

 

6. Der Vorstand tagt nicht öffentlich, zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden.

 

§ 7 Kassen- und Rechnungswesen

 

1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.

 

2. Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Sie haben das Kassen- und Rechnungswesen jährlich zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren und jede mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

 

2. Einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

 

3. Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über

  • den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
  • den Erlass der Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins

 

4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen. Maßgebend für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist der Tag der Absendung der Einladung.

 

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/5 der dem Verein am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres angehörenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

7. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereiht werden. Im Übrigen gelten die Einschränkungen der §§ 10 (Satzungsänderung) und 11 (Auflösung des Vereins).

 

Anträge in der Mitgliederversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur dann zur Abstimmung zu stellen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zur Aufnahme in die Tagesordnung erteilt haben.

 

Anträge mit finanzieller Auswirkung sind unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" nicht zulässig.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind bei den Akten des Vereins aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Beschlussfassung

 

1. Bei Abstimmungen und Wahlen in den Vereinsorganen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

 

2. Die Abstimmung erfolgt durch Handhebung. Im Übrigen ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

Die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erfolgt geheim, soweit die Versammlung nicht mit einfacher Mehrheit beschließt, dass eine offene Abstimmung stattfindet.

 

§ 10 Satzungsänderungen 

 

1. Über Satzungsänderungen entschiedet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt lt. § 8 die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist wirksam, wenn der Auflösungsantrag in der nach § 8 schriftlich versandten Tagesordnung enthalt ist und 3/4 der erschienen Mitglieder dem Antrag zustimmt.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen der Gemeinde Biederitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des gemeinnützigen Zwecks durch das Finanzamt ausgeführt werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen 

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, so hat diese nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. Nichtige Bestimmungen sind entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Satzung durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2005 beschlossen. Die Mitglieder erhalten nach Eintragung in das Vereinsregister eine Ausfertigung.

 

 

Beitragsordnung

des Vereins "Biederitzer Regenbogen e.V."

 

§ 1 Beitrag

 

Der Beitrag beträgt für das Kalenderjahr:    

               Einzelbeitrag/Familienbeitrag    30,- €

 

§ 2 Fälligkeit

 

Der Beitrag wird jährlich zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 31.03. zu entrichten.

 

Für neue Mitglieder wird der Beitrag mit dem Datum des Beitritts ab dem 01. des nächsten laufenden Monats fällig. Die Berechnung erfolgt anteilig bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres.

 

§ 3 Mahnung

 

Die erste Mahnung kann drei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen. Jede weitere frühestens zwei Wochen nach der vorhergehenden Mahnung. Alle Mahnungen erfolgen per Briefzustellung durch die Post oder durch Empfangsbekenntnis.

 

§ 4 Streichung

 

Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied, welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, von der Mitgliederliste zu streichen (vgl. § 3 der Satzung).

                 

Von der Streichung kann abgesehen werden, wenn das Mitglied einen wichtigen Grund hatte, der es ihm unmöglich gemacht hat, den Beitrag zu zahlen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Initiative für eine Rücksprache zu ergreifen und entscheidet nach billigem Ermessen.

 

Wenn ein Mitglied nicht zahlen kann, so ist der Kassenwart ermächtigt, die Beitragszahlung nach Rücksprache mit dem Mitglied zu stunden und einen neuen Termin für die Fälligkeit festzulegen.

 

§ 5 Mahngebühr

 

Die Mahngebühr beträgt 2,00 € pro Mahnung.

 

Über den Erlass der Mahngebühr entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

 

§ 6 Anzeige von Veränderungen

 

Die Veränderung persönlicher Daten - insbesondere Adresse und Bankverbindung bei Einzugsermächtigung - ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Entstehen dem Verein aus dem Versäumnis Gebühren, so werden diese an das Mitglied weitergereicht.

 

Bei Mitgliedern, die aus dem Verein ausscheiden, erfolgt keine Rückerstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Mai 2005 in Kraft.

 

 

 

 

 

„Beitragsordnung - Fitness

des Vereins "Biederitzer Regenbogen e. V."

                              

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die nachstehende Beitragsordnung - Fitness regelt lediglich die Beitragszahlung für die Teilnahme an den Fitnessgruppen sowie am Kinderturnen. Eine Teilnahme ist nur Mitgliedern des Biederitzer Regenbogenvereins e. V. vorbehalten. Ausnahmen hiervon sind in § 5 geregelt.

 

Der Beitrag gem. § 2 umfasst nicht die einzelne Fitnessgruppe, sondern sämtliche Fitnessangebote des Vereins.

 

 § 2 Beitrag

 

Der Beitrag zur Teilnahme an den angebotenen Fitnessgruppen beträgt für das Kalenderjahr

 

Einzelbeitrag für Erwachsene pro Person    80,00 €             

Einzelbeitrag für Kinder pro Kind               40,00 €

 

 

§ 3 Fälligkeit

 

Der Beitrag wird jährlich zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 31.03. an den Verein zu entrichten. Eine Zahlung an die Übungsleiter ist nicht zulässig.

 

Für neue Mitglieder wird der Beitrag mit dem Datum des Beitritts ab dem 01. des nächsten laufenden Monats fällig. Die Berechnung erfolgt anteilig bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres.

 

§ 4 Mahnung

 

Die erste Mahnung kann drei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen. Jede weitere frühestens zwei Wochen nach der vorhergehenden Mahnung. Alle Mahnungen erfolgen per Briefzustellung durch die Post oder durch Empfangsbekenntnis. 

 

Die Mahngebühr beträgt 2,00 € pro Mahnung.

 

Über den Erlass der Mahngebühr entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

 

§ 5 Teilnahmebedingungen Fitnessgruppen und Kinderturnen

 

Die Teilnahme an den Fitnessgruppen sowie am Kinderturnen des Biederitzer Regenbogenverein e. V. ist aus versicherungstechnischen Gründen nur über die Mitgliedschaft im Verein möglich.

 

Für Nichtmitglieder und interessierte Mitglieder des Vereins besteht die Möglichkeit, für einen Zeitraum von 4 Wochen kostenlos (ohne Mitgliedschaft) teilzunehmen. 

 

Am Kinderturnen teilnehmende Kinder sind von einer erwachsenen Begleitperson zu beaufsichtigen.

 

§ 6 Kündigung

 

Die Kündigung über die Teilnahme ist dem Vorstand schriftlich zum Ende des Quartals mit einer Frist von 1 Monat anzuzeigen.

 

Bei Kündigung im laufenden Kalenderjahr erfolgt keine Rückerstattung des anteiligen Beitrags.

 

Die Regelungen zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Die Beitragsordnung-Fitness wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. März 2006 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01. April 2006 in Kraft. Die 1. Änderung der Beitragsordnung - Fitness wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2016 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2017 in Kraft. Die 2. Änderung der Beitragsordnung - Fitness wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2019 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft. Die 3. Änderung der Beitragsordnung - Fitness wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.03.2023 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.